Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge über die Nutzung des Lagetischs, des Führungs-Simulators unter lagetisch.de, sowie über die damit verbundenen Zusatzleistungen.
§ 1 Anbieter, Geltungsbereich, Kundenkreis
(1) Anbieter ist Frank Nägler (NeoBlack), Anne-Becker-Ring 23, 21031 Hamburg, E-Mail: kontakt@lagetisch.de (im Folgenden „Anbieter“).
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie an eingetragene und nicht eingetragene Vereine, Verbände und Hilfsorganisationen, jeweils in Ausübung ihrer gewerblichen, beruflichen, satzungsmäßigen oder hoheitlichen Tätigkeit (im Folgenden „Kunde“). Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB schließt der Anbieter nicht. Der Kunde versichert mit der Bestellung, nicht als Verbraucher zu handeln.
(3) Der Anbieter schließt Verträge derzeit nur mit Kunden, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
(4) Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen leistet, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(5) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere in einem Angebot des Anbieters, haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Lizenz ist das zeitlich begrenzte Recht zur Nutzung des Lagetischs nach diesen AGB. Jede Lizenz ist eine Jahreslizenz im Sinne von § 6; Lizenzen gegen ein einmaliges Entgelt werden nicht angeboten.
(2) Einzellizenz ist ein in sich abgeschlossener Bereich auf der Plattform mit eigenen Benutzern, eigener Übungshistorie und eigenen Berichten, der genau einer Organisation zugeordnet ist.
(3) Tarif ist der Leistungsumfang einer Einzellizenz: Gruppe, Zug oder Verband. Der Tarif bestimmt, welche Lagen in der Einzellizenz genutzt werden können (§ 4).
(4) Trägerlizenz ist eine Lizenz, mit der ein Kunde (im Folgenden „Träger“) eine im Vertrag vereinbarte Anzahl von Einzellizenzen selbst anlegt und verwaltet (§ 5).
(5) Lage ist ein Übungsszenario des Anbieters einschließlich der zugehörigen Druckunterlagen (Szenarioblatt, Einspiel- und Rollenkarten, Lageskizze, Handouts und vergleichbare Materialien). Jede Lage ist einer Führungsebene nach DV 100 zugeordnet: Klein (Gruppenführer), Mittel (Zugführer) oder Groß (Verbandführer). Jede Lage ist in den Schwierigkeitsstufen leicht, mittel und schwer spielbar; die Schwierigkeitsstufen sind Varianten derselben Lage.
(6) Übung ist ein einzelner Durchlauf einer Lage.
(7) Admin ist eine vom Kunden berechtigte Person, die eine Einzellizenz verwaltet. Trägeradmin ist eine vom Träger berechtigte Person, die eine Trägerlizenz verwaltet.
(8) Textform meint die Textform nach § 126b BGB, insbesondere E-Mail.
§ 3 Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden den Lagetisch als Software zur Nutzung über das Internet im Browser bereit (Software as a Service). Zum Leistungsumfang jeder Lizenz gehören die Funktionen des Führungs-Simulators (insbesondere Übungsuhr, Einspielungen, bedingte Folgen, Kräfte, Beobachtung, Auswertung, Nachbesprechung, Teilnehmeransicht für Beamer und gekoppelte Geräte für Rollenspieler), die Druckunterlagen der im Tarif enthaltenen Lagen, Überarbeitungen bestehender Lagen, neue Lagen des gebuchten Tarifs, Historie und Auswertungsberichte, der Export der Daten, der Betrieb auf Servern in der Europäischen Union einschließlich Datensicherung und Sicherheitsaktualisierungen sowie Unterstützung per E-Mail. Benutzer und gekoppelte Geräte sind je Einzellizenz nicht begrenzt.
(2) Der Leistungsumfang im Einzelnen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und der Preisliste auf lagetisch.de/preise in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung sowie aus einem etwaigen Angebot des Anbieters.
(3) Die Darstellung der Leistungen und Preise auf lagetisch.de ist kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung. Der Kunde bestellt in Textform an kontakt@lagetisch.de oder über einen vom Anbieter bereitgestellten Bestellweg; in der Bestellung gibt er Organisation, Rechnungsanschrift, Ansprechperson und die gewünschte Lizenz an. Ein Angebot des Anbieters ist, soweit nicht anders angegeben, 30 Tage bindend.
(4) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Anbieter die Bestellung in Textform bestätigt, der Kunde ein Angebot des Anbieters in Textform annimmt oder der Anbieter die Lizenz einrichtet, je nachdem, was zuerst eintritt.
(5) Einen Testzugang gewährt der Anbieter nicht. Eine Vorführung (Demo) ist auf Anfrage kostenlos und begründet keine Pflicht zum Vertragsschluss.
(6) Die Lagen sind frei erfundenes Übungsmaterial zur Ausbildung von Führungskräften. Sie sind keine Einsatzanweisung, keine Dienstvorschrift und kein Ersatz für die Vorschriften, Einsatzgrundsätze und Weisungen der jeweiligen Organisation oder Behörde.
§ 4 Einzellizenz und Tarife
(1) Eine Einzellizenz darf ausschließlich von einer Organisation genutzt werden, zum Beispiel einer Feuerwehr, einem Ortsverband, einer Bereitschaft, einer Einheit, einem Stab oder einem Ausbildungsbetrieb. Die gemeinsame Nutzung einer Einzellizenz durch mehrere Organisationen ist nicht gestattet.
(2) In einer Einzellizenz kann jeweils eine Übung gleichzeitig durchgeführt werden. Die Zahl der Benutzer, der Übungsleitungen und der durchgeführten Übungen ist nicht begrenzt.
(3) Der Tarif bestimmt die nutzbaren Lagen:
- Gruppe: alle Lagen der Führungsebene Klein (Gruppenführer);
- Zug: alle Lagen der Führungsebenen Klein und Mittel (Gruppenführer und Zugführer);
- Verband: alle Lagen aller Führungsebenen (Gruppenführer, Zugführer und Verbandführer).
Neue Lagen, die der Anbieter während der Laufzeit veröffentlicht, sind ohne Aufpreis enthalten, soweit sie einer vom Tarif umfassten Führungsebene zugeordnet sind. Ein Anspruch auf Veröffentlichung neuer Lagen besteht nicht.
(4) Wechsel in einen höheren Tarif: Der Kunde kann jederzeit in einen höheren Tarif wechseln, insbesondere über die Verwaltung der Einzellizenz. Der Wechsel wird sofort wirksam. Für die verbleibende Laufzeit schuldet der Kunde den Unterschied zwischen den Jahrespreisen der beiden Tarife anteilig für jeden verbleibenden vollen Kalendermonat der laufenden Laufzeit; der Betrag wird vor der Bestätigung angezeigt und gesondert in Rechnung gestellt. Ab der folgenden Laufzeit gilt der Preis des höheren Tarifs.
(5) Wechsel in einen niedrigeren Tarif: Der Kunde kann jederzeit mit Wirkung zum Ende der laufenden Laufzeit in einen niedrigeren Tarif wechseln. Bis dahin bleibt der bisherige Tarif nutzbar. Mit Wirksamwerden des Wechsels können Lagen, die der niedrigere Tarif nicht umfasst, nicht mehr gestartet werden; bereits abgeschlossene Übungen bleiben in der Historie erhalten. Eine Erstattung bereits gezahlter Entgelte erfolgt nicht.
(6) Ein Tarifwechsel ist ausgeschlossen, solange die Einzellizenz gekündigt oder nach § 7 Absatz 5 gesperrt ist, es sei denn, der Anbieter stimmt in Textform zu.
(7) Wechselt der Kunde von einer Einzellizenz in eine Trägerlizenz, rechnet der Anbieter die auf die Restlaufzeit der Einzellizenz entfallenden, bereits gezahlten Entgelte auf die erste Rechnung der Trägerlizenz an. Die Daten der Einzellizenz werden übernommen. Die Einrichtungsgebühr wird nicht erstattet.
§ 5 Trägerlizenz
(1) Mit der Trägerlizenz kann der Träger bis zu der im Vertrag vereinbarten Anzahl von Einzellizenzen selbst anlegen, benennen und löschen. Die Mindestanzahl beträgt 3 Einzellizenzen. Für mehr als 100 Einzellizenzen bedarf es einer individuellen Vereinbarung.
(2) Der Träger darf die Einzellizenzen nur eigenen Gliederungen, Untergliederungen, Mitgliedsorganisationen, Einrichtungen oder Lehrgängen zur Verfügung stellen. Für jede Einzellizenz gilt § 4 Absätze 1 und 2 entsprechend. Jede Einzellizenz einer Trägerlizenz umfasst alle Lagen aller Führungsebenen einschließlich künftig veröffentlichter Lagen; § 4 Absätze 3 bis 6 finden keine Anwendung.
(3) Vertragspartner des Anbieters ist allein der Träger. Er stellt sicher, dass die Nutzer seiner Einzellizenzen diese AGB einhalten, und haftet für deren Verhalten wie für eigenes.
(4) Trägeradmins verwalten die Trägerlizenz und die Einzellizenzen; Inhalte der Übungen einer Einzellizenz sehen sie nur, wenn sie dort als Benutzer aufgenommen sind.
(5) Weitere Einzellizenzen kann der Träger jederzeit hinzubuchen. Sie werden anteilig für jeden verbleibenden vollen Kalendermonat des laufenden Vertragsjahres zum Preis derjenigen Staffelstufe berechnet, in die die hinzugebuchte Einzellizenz fällt.
(6) Eine Verringerung der Anzahl von Einzellizenzen ist nur zum Ende der Laufzeit möglich; § 6 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Anzahl kann nicht unter die Zahl der zu diesem Zeitpunkt angelegten Einzellizenzen und nicht unter die Mindestanzahl nach Absatz 1 verringert werden.
(7) Löscht der Träger eine Einzellizenz oder löst er sie aus der Trägerlizenz heraus, bleibt ihr Platz für die Dauer von 90 Tagen belegt und kann in dieser Zeit nicht neu vergeben werden. Die Regelung soll verhindern, dass Einzellizenzen nacheinander an wechselnde Organisationen weitergegeben werden.
(8) Mit der Löschung einer Einzellizenz durch den Träger werden alle Daten dieser Einzellizenz, insbesondere Übungen, Beobachtungen, Berichte und Mitgliedschaften, unwiederbringlich gelöscht. Der Träger hat die betroffene Organisation vorher zu informieren und ihr Gelegenheit zur Sicherung ihrer Daten zu geben. Eine aus der Trägerlizenz herausgelöste Einzellizenz kann bis zum Ende der Laufzeit der Trägerlizenz weiter genutzt werden; danach bedarf sie eines eigenen Vertrags.
(9) Für die Dauer der vereinbarten Laufzeit (§ 6 Absatz 1) sind die Preise der Trägerlizenz einschließlich der Staffelpreise für hinzugebuchte Einzellizenzen fest.
§ 6 Laufzeit, Verlängerung und Kündigung
(1) Die Laufzeit beginnt mit der Einrichtung der Lizenz. Sie beträgt bei der Einzellizenz zwölf Monate, bei der Trägerlizenz nach Wahl des Trägers 12, 24 oder 36 Monate.
(2) Die Lizenz verlängert sich jeweils um die gleiche Laufzeit, wenn sie nicht nach Absatz 4 gekündigt wird. Der Träger kann in Textform mit Wirkung für die folgende Laufzeit eine andere der in Absatz 1 genannten Laufzeiten wählen.
(3) Der Anbieter weist den Kunden rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist in Textform auf die bevorstehende Verlängerung, deren Datum und den letzten Tag der Kündigungsfrist hin. Die Wirksamkeit der Verlängerung hängt von diesem Hinweis nicht ab.
(4) Die ordentliche Kündigung muss dem anderen Vertragspartner spätestens zwei Monate vor dem Ende der laufenden Laufzeit zugehen. Endet die Laufzeit mit dem Ablauf eines Kalendermonats, endet auch die Kündigungsfrist mit dem Ablauf eines Kalendermonats. Eine verspätet zugegangene Kündigung wird zum Ende der folgenden Laufzeit wirksam. Die Kündigung bedarf der Textform; es genügt eine E-Mail an kontakt@lagetisch.de oder die Kündigung über die Funktion „Lizenz kündigen“ in der Verwaltung der Einzellizenz. Der Anbieter bestätigt den Eingang und teilt das Vertragsende mit.
(5) Eine Trägerlizenz kann nur als Ganzes gekündigt werden; die Kündigung erstreckt sich auf alle ihre Einzellizenzen. Die einzelnen Einzellizenzen einer Trägerlizenz können nicht gesondert gekündigt werden.
(6) Das Recht beider Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn
- der Kunde mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung trotz Mahnung länger als zwei Monate in Verzug ist,
- der Kunde Lagen oder Druckunterlagen entgegen § 10 nutzt oder Dritten zugänglich macht oder eine Einzellizenz entgegen § 4 Absatz 1 oder § 5 Absatz 2 überlässt,
- der Kunde die Plattform in einer Weise nutzt, die ihren Betrieb oder die Sicherheit anderer Kunden gefährdet (§ 9 Absatz 4).
Kündigt der Kunde aus einem wichtigen Grund, den der Anbieter zu vertreten hat, erstattet der Anbieter im Voraus gezahlte Entgelte anteilig für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung.
(7) Im Übrigen werden im Voraus gezahlte Entgelte und die Einrichtungsgebühr bei Vertragsende nicht erstattet, auch nicht anteilig.
§ 7 Vergütung, Zahlung und Zahlungsverzug
(1) Es gelten die Preise der Preisliste auf lagetisch.de/preise in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung oder die im Angebot vereinbarten Preise. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Vergütung für die Einzellizenz und für die Trägerlizenz (Grundgebühr und Einzellizenzen nach Staffel) ist jährlich im Voraus für das jeweilige Vertragsjahr zu zahlen; das gilt auch bei einer Trägerlizenz mit einer Laufzeit von 24 oder 36 Monaten. Ein für die Trägerlizenz vereinbarter Laufzeitrabatt gilt für den gesamten Jahrespreis.
(3) Für jede Einzellizenz, die nicht zu einer Trägerlizenz gehört, fällt mit der ersten Rechnung eine einmalige Einrichtungsgebühr an. Ein Tarifwechsel löst keine neue Einrichtungsgebühr aus. Schließt der Kunde innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende einer gekündigten Einzellizenz erneut eine Einzellizenz ab, entfällt die Einrichtungsgebühr. Für die Trägerlizenz und die zu ihr gehörenden Einzellizenzen fällt keine Einrichtungsgebühr an.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Anbieter stellt Rechnungen elektronisch aus.
(5) Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann der Anbieter nach vorheriger Ankündigung in Textform unter Setzung einer Frist von mindestens 14 Tagen den Zugang zum Simulator sperren, bis die Zahlung eingegangen ist. Während der Sperre bleiben die Daten des Kunden erhalten; Verwaltung, Historie und Datenexport bleiben erreichbar. Die Pflicht zur Zahlung der Vergütung bleibt von der Sperre unberührt. Nach Zahlungseingang hebt der Anbieter die Sperre unverzüglich auf.
(6) Mahngebühren erhebt der Anbieter nicht. Weitergehende gesetzliche Rechte des Anbieters wegen Zahlungsverzugs bleiben unberührt.
(7) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 8 Preisänderungen
(1) Der Anbieter kann die Preise der Einzellizenz mit Wirkung zum Beginn einer folgenden Laufzeit ändern. Bei der Trägerlizenz ist eine Preisänderung frühestens mit Wirkung zum Beginn einer folgenden Laufzeit nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von 12, 24 oder 36 Monaten zulässig.
(2) Der Anbieter teilt eine Preisänderung spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Der Kunde kann die Lizenz in diesem Fall abweichend von § 6 Absatz 4 bis zum Wirksamwerden der Preisänderung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht weist der Anbieter in der Mitteilung hin.
§ 9 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde sorgt für die technischen Voraussetzungen der Nutzung, insbesondere einen Internetzugang und aktuelle Browser auf den verwendeten Geräten.
(2) Zugänge sind persönlich. Der Kunde hält Passwörter, Codes für die zweite Anmeldestufe und Kopplungscodes geheim, berechtigt nur Personen, die seiner Organisation angehören oder an ihren Übungen mitwirken, und entzieht Berechtigungen ausgeschiedener Personen unverzüglich.
(3) Der Kunde unterrichtet den Anbieter unverzüglich in Textform, wenn er einen Missbrauch seiner Zugänge vermutet.
(4) Der Kunde nutzt die Plattform nicht für rechtswidrige Zwecke. Er unterlässt jede Handlung, die den Betrieb der Plattform oder die Daten anderer Kunden gefährdet, insbesondere automatisierte Massenabfragen, das Umgehen von Zugangsbeschränkungen und das Auslesen von Inhalten mit technischen Hilfsmitteln.
(5) Für die Inhalte, die der Kunde und seine Benutzer in die Plattform eingeben, etwa Beobachtungen, Notizen und Namen von Teilnehmenden, ist allein der Kunde verantwortlich.
§ 10 Nutzungsrechte an Lagen und Druckunterlagen
(1) Die Plattform, die Lagen, Texte, Grafiken und Druckunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte daran liegen beim Anbieter, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Anbieter räumt dem Kunden für die Dauer der Lizenz das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Plattform sowie die nach dem Tarif oder der Trägerlizenz nutzbaren Lagen und ihre Druckunterlagen für die Ausbildung in der jeweils berechtigten Organisation zu nutzen. Dazu darf der Kunde die Druckunterlagen in der für seine Übungen erforderlichen Anzahl ausdrucken und vervielfältigen. Beim Träger erstreckt sich das Nutzungsrecht auf die Organisationen, denen er nach § 5 Absatz 2 Einzellizenzen zur Verfügung stellt.
(3) Die Druckunterlagen dürfen nur in Verbindung mit einer gültigen Lizenz genutzt werden, also nur während der Laufzeit der Lizenz und nur für Lagen, die nach dem Tarif oder der Trägerlizenz nutzbar sind. Das gilt auch für bereits heruntergeladene oder ausgedruckte Unterlagen.
(4) Nicht gestattet sind insbesondere die Nutzung ohne gültige Lizenz, die Weitergabe von Lagen oder Druckunterlagen an Dritte, auch an andere Organisationen, ihre Veröffentlichung, ihr Verkauf, ihre Nutzung für Ausbildungsangebote gegenüber Dritten gegen Entgelt sowie das Entfernen von Urheber- und Herkunftshinweisen.
(5) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen Absatz 3 oder Absatz 4 zahlt der Kunde an den Anbieter eine Vertragsstrafe, deren Höhe der Anbieter nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall von dem zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, bleiben unberührt; eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch wegen desselben Verstoßes angerechnet.
(6) Die vom Kunden in der Plattform erzeugten Übungsdaten, Beobachtungen und Berichte stehen dem Kunden zu; die Absätze 3 bis 5 gelten für sie nicht.
§ 11 Zusatzleistungen
(1) Zusatzleistungen sind die Train-the-Trainer-Schulung, die Anmeldung über das Anmeldesystem des Trägers (Single Sign-on, nur für die Trägerlizenz) und das Szenario im Auftrag. Sie sind für die Nutzung des Lagetischs nicht erforderlich.
(2) Zusatzleistungen erbringt der Anbieter nur aufgrund eines gesonderten schriftlichen Angebots mit Festpreis, das der Kunde in Textform annimmt. Das Angebot ist für den Kunden kostenlos. Reisekosten werden im Angebot gesondert ausgewiesen. Im Übrigen gelten diese AGB.
(3) Beim Szenario im Auftrag entwickelt der Anbieter eine Lage nach den Vorgaben des Kunden. Die Lage wird dauerhaft und ausschließlich dem Kunden zur Verfügung gestellt und keinem anderen Kunden angeboten. Alle Rechte an der Lage verbleiben beim Anbieter; der Kunde erhält an ihr ein ausschließliches Nutzungsrecht im Umfang von § 10 Absatz 2. Die Nutzung ist während der Laufzeit der Lizenz des Kunden ohne weitere Vergütung enthalten. Nach dem Ende der Lizenz kann der Kunde die Lage gegen die im Angebot genannte Vergütung weiter nutzen; in diesem Fall bleiben ausschließlich diese Lage und die zugehörige Historie nutzbar.
(4) Der Kunde stellt sicher, dass von ihm für ein Szenario im Auftrag bereitgestellte Unterlagen frei von Rechten Dritter sind oder er zu ihrer Überlassung berechtigt ist, und stellt den Anbieter insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
§ 12 Vertragsende, Datenexport und Löschung
(1) Mit dem Ende der Lizenz können keine Übungen mehr gestartet werden.
(2) Nach dem Ende der Lizenz bleiben Historie und Berichte noch einen Monat lesbar und exportierbar, damit der Kunde seine Daten sichern kann. Der Export aller Daten erfolgt in der Verwaltung unter „Alle Daten exportieren“ und umfasst alle Übungen mit Ablauf, Bewertungen und Beobachtungen. Der Anbieter weist den Kunden bei Ende der Lizenz in Textform auf diese Frist hin.
(3) Nach Ablauf dieses Monats löscht der Anbieter die Einzellizenz mit allen Übungen, Mitgliedschaften und Freischaltungen; aus den Datensicherungen werden die Daten spätestens nach weiteren zehn Tagen entfernt. Die persönlichen Benutzerkonten (E-Mail-Adresse und Anmeldedaten) bleiben bestehen, soweit sie weiteren Einzellizenzen zugeordnet sind, und werden im Übrigen auf Verlangen der jeweiligen Person gelöscht. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Anbieters, insbesondere für Rechnungen, bleiben unberührt.
(4) Bei einer Trägerlizenz gelten die Absätze 1 bis 3 für alle ihre Einzellizenzen.
§ 13 Verfügbarkeit, Weiterentwicklung und Mängel
(1) Der Anbieter stellt die Plattform am Übergabepunkt (Ausgang des Rechenzentrums zum Internet) mit hoher Verfügbarkeit bereit; eine bestimmte Verfügbarkeit schuldet er nicht. Wartungsarbeiten führt er nach Möglichkeit außerhalb üblicher Übungszeiten durch und kündigt sie, soweit möglich, vorher an. Für Störungen außerhalb seines Einflussbereichs, insbesondere Störungen des Internets, der Geräte oder Netze des Kunden und Fälle höherer Gewalt, ist der Anbieter nicht verantwortlich.
(2) Der Anbieter entwickelt Plattform und Lagen weiter. Er darf Funktionen ändern sowie einzelne Lagen überarbeiten, ersetzen oder zurückziehen, soweit der vertraglich vorausgesetzte Zweck, insbesondere der Umfang des gebuchten Tarifs, dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.
(3) Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich in Textform unter möglichst genauer Beschreibung an. Der Anbieter beseitigt Mängel in angemessener Frist; er kann sie auch durch eine Umgehungslösung beheben, wenn dies dem Kunden zumutbar ist. Das Recht zur Minderung bleibt unberührt. Das Recht des Kunden zur Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB besteht erst, wenn dem Anbieter ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.
(4) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Absatz 1 Alternative 1 BGB), ist ausgeschlossen.
§ 14 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer von ihm übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, haftet der Anbieter nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden, je Schadensfall höchstens bis zur Höhe der vom Kunden in den zwölf Monaten vor dem Schadensereignis gezahlten Vergütung.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur bis zu dem Aufwand, der bei regelmäßiger, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Kunden, insbesondere über den Datenexport, zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) Für Entscheidungen in realen Einsätzen, die auf Inhalten der Lagen beruhen, übernimmt der Anbieter keine Haftung (§ 3 Absatz 6). Absatz 1 bleibt unberührt.
(6) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(7) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.
§ 15 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Soweit der Anbieter bei der Nutzung der Plattform personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Er ist Bestandteil jeder Lizenz, kommt mit dem Vertrag zustande und wird ohne gesonderte Vergütung geschlossen. Bei einer Trägerlizenz schließt ihn der Träger.
(2) Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung.
§ 16 Änderungen dieser AGB
(1) Der Anbieter kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere eine Änderung der Rechtslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung, eine Änderung der technischen Rahmenbedingungen oder die Einführung neuer Funktionen. Änderungen der Hauptleistungspflichten und der Vergütung sind ausgenommen; für Preisänderungen gilt § 8.
(2) Der Anbieter teilt die Änderung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Inkrafttreten in Textform, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf die Widerspruchsfrist und die Folgen ihres Verstreichens weist der Anbieter in der Mitteilung besonders hin. Widerspricht der Kunde, gelten die bisherigen AGB fort; jeder Vertragspartner kann die Lizenz dann mit Wirkung zum Inkrafttreten der Änderung kündigen.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Hamburg. Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Der Vorrang individueller Vereinbarungen (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: 22. Oktober 2026