Prüferprogramm
Teilnahmebedingungen
§ 1 Veranstalter, Gegenstand
(1) Veranstalter des Prüferprogramms ist Frank Nägler (NeoBlack), Anne-Becker-Ring 23, 21031 Hamburg, Deutschland, der Anbieter des Lagetischs (nachfolgend „Veranstalter“). Weitere Kontaktdaten stehen im Impressum unter lagetisch.de/impressum.
(2) Im Prüferprogramm bewerten Führungskräfte aus Feuerwehr, Technischem Hilfswerk, Hilfsorganisationen, Behörden und Stäben (nachfolgend „Prüfer“) Übungslagen des Lagetischs aus fachlicher Sicht. Mit jeder gültigen Bewertung erwirbt der Prüfer Lose für eine Verlosung von Nutzungslizenzen nach § 9.
(3) Die Teilnahme ist kostenlos und unabhängig vom Erwerb einer Lizenz. Sie begründet kein Arbeits-, Dienst- oder Auftragsverhältnis. Eine Vergütung wird nicht geschuldet.
§ 2 Teilnahmeberechtigung
(1) Teilnehmen dürfen natürliche Personen, die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- ihren Wohnsitz in Deutschland haben,
- einer Einheit oder Stelle der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr in Deutschland angehören, insbesondere einer Feuerwehr, dem Technischen Hilfswerk, einer anerkannten Hilfsorganisation, einer Katastrophenschutzbehörde oder einem Stab, und
- eine abgeschlossene Führungsausbildung mindestens zum Gruppenführer oder eine gleichwertige Ausbildung ihres Fachdienstes nachweisen.
(2) Von der Teilnahme ausgeschlossen sind der Veranstalter, Personen, die an der Erstellung der im Prüferprogramm bereitgestellten Übungslagen mitgewirkt haben, sowie Personen, die bei einem Unternehmen beschäftigt oder für ein Unternehmen tätig sind, dessen geschäftliche Tätigkeit die Entwicklung, den Vertrieb oder die entgeltliche Bereitstellung von Planspielen, Übungslagen oder Simulationssoftware für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr umfasst.
§ 3 Registrierung, Nachweis, Freischaltung
(1) Die Teilnahme setzt eine Registrierung unter lagetisch.de voraus. Anzugeben sind Vor- und Nachname, E-Mail-Adresse, Organisation und Einheit, die Fachdienste, in denen der Teilnehmer selbst aktiv ist und Führungsaufgaben wahrnimmt (Brandschutz, Technische Hilfe, Sanität, Betreuung, Technische Einsatzleitung, Krisenstab; mindestens einer), die höchste abgeschlossene Führungsqualifikation (Gruppenführer, Zugführer oder Verbandführer oder eine gleichwertige Qualifikation) und eine kurze Beschreibung der eigenen Führungserfahrung.
(2) Mit der Registrierung lädt der Teilnehmer einen Nachweis der angegebenen Führungsqualifikation hoch, in der Regel eine Kopie des Lehrgangszeugnisses oder der Ausbildungsurkunde. Angaben, die für die Prüfung nicht erforderlich sind, darf und soll der Teilnehmer vor dem Hochladen unkenntlich machen. Erforderlich sind nur Name, Bezeichnung der Qualifikation, ausstellende Stelle und Datum.
(3) Der Veranstalter prüft die Angaben und den Nachweis von Hand und schaltet den Teilnehmer als Prüfer frei oder lehnt die Freischaltung ab. Ein Anspruch auf Freischaltung besteht nicht. Die Entscheidung wird per E-Mail mitgeteilt.
(4) Jede Person darf nur ein Konto führen. Die Angaben müssen wahr sein. Ändert sich die Führungsqualifikation, kann der Prüfer eine Anpassung unter Vorlage eines neuen Nachweises beantragen.
§ 4 Prüfung von Lagen
(1) Der Prüfer erhält Zugang zu Kurzfassungen von Übungslagen seines Fachdienstes. Freigegeben werden Lagen der Führungsebene, die seiner Führungsqualifikation entspricht, und darunterliegender Ebenen. Lagen höherer Führungsebenen werden nicht freigegeben.
(2) Es ist jeweils genau eine Lage zur Prüfung freigegeben. Sie wird dem Prüfer zugewiesen. Sobald er sie bewertet hat, wird ihm automatisch die nächste Lage zugewiesen, solange eine passende Lage vorhanden ist. Bei der Zuweisung haben Lagen mit den wenigsten Bewertungen Vorrang, unter gleich oft bewerteten Lagen entscheidet der Zufall. Dieselbe Lage wird demselben Prüfer nicht ein zweites Mal zugewiesen. Ein Anspruch auf bestimmte Lagen oder eine bestimmte Zahl von Lagen besteht nicht.
(3) Der Prüfer bewertet selbständig, nach bestem fachlichem Wissen und ehrlich. Bewertungen, die erkennbar ohne Befassung mit der Lage abgegeben wurden (etwa gleichförmige Ankreuzungen ohne Begründung in kurzer Zeit), gelten nicht als gültig im Sinne des § 9 Absatz 2.
(4) Der Prüfer darf eigene Texte und eigenes Fachwissen einbringen, aber keine Inhalte Dritter, insbesondere keine Lehrunterlagen, Vorschriftentexte über kurze Zitate hinaus oder Übungsunterlagen anderer Stellen.
§ 5 Pflichten des Prüfers
Der Prüfer
- nutzt den Zugang nur persönlich und gibt Zugangsdaten nicht weiter,
- hält die Vertraulichkeit nach § 6 ein,
- teilt dem Veranstalter unverzüglich mit, wenn er die Voraussetzungen nach § 2 nicht mehr erfüllt.
§ 6 Vertraulichkeit
(1) Die Übungslagen, auch in Kurzfassung, sind nicht veröffentlichte Inhalte des Veranstalters und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Der Veranstalter schützt sie durch angemessene Maßnahmen, insbesondere durch diese Vereinbarung, persönliche Zugänge, die Kennzeichnung jeder Seite mit dem Namen des Prüfers und die Protokollierung der Zugriffe.
(2) Der Prüfer verpflichtet sich, die ihm zugänglich gemachten Inhalte
- weder ganz noch teilweise an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen, auch nicht innerhalb der eigenen Organisation,
- nicht zu vervielfältigen, insbesondere keine Kopien, Ausdrucke, Bildschirmfotos oder Abschriften anzufertigen, soweit dies nicht für die Bewertung selbst unerlässlich ist,
- nicht für eigene oder fremde Zwecke zu verwenden, insbesondere nicht für eigene Übungen, Ausbildungen, Veröffentlichungen oder Produkte, und
- nicht in Systeme der künstlichen Intelligenz oder andere Dienste Dritter einzugeben.
(3) Die Pflichten nach Absatz 2 gelten nicht für Inhalte, die ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt sind, insbesondere auf lagetisch.de veröffentlichte Kurzbeschreibungen. Sie gelten auch nicht für Inhalte, die der Prüfer nachweislich bereits rechtmäßig kannte, ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung von einem hierzu berechtigten Dritten erhalten hat oder unabhängig von den bereitgestellten Übungslagen entwickelt hat. Allgemeine berufliche Kenntnisse und Erfahrungen des Prüfers werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Soweit rechtlich zulässig, informiert der Prüfer den Veranstalter vorab über eine erforderliche Offenlegung.
(4) Die Pflichten nach Absatz 2 gelten über das Ende der Teilnahme hinaus, solange die Inhalte nicht nach Absatz 3 öffentlich bekannt sind.
(5) Bei einem Verstoß kann der Veranstalter den Prüfer sofort von der Teilnahme ausschließen; erworbene Lose verfallen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, bleiben unberührt.
§ 7 Rechte an Bewertungen und Vorschlägen
(1) Der Prüfer räumt dem Veranstalter an seinen Bewertungen, Anmerkungen und Verbesserungsvorschlägen (nachfolgend „Beiträge“) mit ihrer Abgabe ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, soweit die Beiträge urheberrechtlich geschützt sind. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbindung mit anderen Inhalten, Veröffentlichung und Verwendung in Übungslagen, Unterlagen und im Lagetisch, auch zu gewerblichen Zwecken. Der Veranstalter darf die hierfür erforderlichen Nutzungen durch Dienstleister ausführen lassen und Dritten einfache Nutzungsrechte einräumen. Die Rechteeinräumung erfolgt unentgeltlich; zwingende gesetzliche Vergütungsansprüche bleiben unberührt.
(2) Der Prüfer verzichtet auf die Nennung als Urheber an einzelnen Lagen. Mit seiner gesonderten Einwilligung wird er auf einer Seite des Veranstalters auf lagetisch.de mit Dank als Prüfer genannt. Dabei gilt:
- Der Prüfer wählt, wie er genannt wird: mit Vorname und abgekürztem Nachnamen, mit vollem Namen oder mit einem selbst gewählten Pseudonym.
- Er kann zusätzlich ein Foto, einen kurzen Text und seine Organisation veröffentlichen lassen. Für Namen, Foto, Text und Organisation willigt er jeweils getrennt ein. Ohne Foto wird ein Standardbild gezeigt.
- Die Einwilligungen sind freiwillig. Wer nicht oder nur teilweise einwilligt, hat dadurch keine Nachteile bei der Teilnahme oder der Gewinnchance.
- Er versichert, dass das Foto ihn selbst zeigt, dass er die Rechte daran hat und dass Pseudonym, Foto und Text keine Rechte Dritter verletzen und keine Werbung enthalten.
- Der Veranstalter gibt Einträge vor der Veröffentlichung frei und kann sie ohne Angabe von Gründen ablehnen oder entfernen.
- Der Prüfer kann jede Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen und seinen Eintrag ändern. Nach einem Widerruf werden die betroffenen Angaben unverzüglich entfernt; ein Foto wird gelöscht.
(3) Der Prüfer räumt Rechte nur ein, soweit er über sie verfügen kann. Er versichert, dass er mit seinen Beiträgen keine ihm bekannten Rechte Dritter verletzt und erforderliche Freigaben eingeholt hat, etwa seines Dienstherrn oder Arbeitgebers, wenn er im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses tätig geworden ist.
(4) Ein Anspruch darauf, dass Beiträge verwendet werden, besteht nicht.
§ 8 Dauer des Programms, Beendigung der Teilnahme
(1) Das Programm mit Verlosung läuft vom 28. Oktober 2026 bis zum 28. Februar 2027, 23:59 Uhr (nachfolgend „Aktionszeitraum“). Der Veranstalter kann das Prüferprogramm ohne Verlosung danach fortsetzen. Nach der Verlosung fragt der Veranstalter die Prüfer gesondert, ob sie am Prüferprogramm weiter teilnehmen möchten. Eine Fortsetzung erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung. Wer nicht zustimmt, scheidet spätestens drei Monate nach der Verlosung aus. Die Verarbeitung und Löschung seiner Daten richten sich nach § 11 und der Datenschutzerklärung. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten sowie die erforderliche Speicherung zur Abwicklung der Verlosung und zur Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen bleiben unberührt.
(2) Der Prüfer kann seine Teilnahme jederzeit durch Erklärung in Textform oder durch Löschen seines Kontos beenden. Bereits erworbene Lose verfallen dann.
(3) Der Veranstalter kann die Teilnahme eines Prüfers mit Wirkung für die Zukunft beenden. Beendet er sie ohne Verschulden des Prüfers, behält dieser die bis dahin erworbenen Lose.
(4) Der Veranstalter kann das Programm aus wichtigem Grund vorzeitig beenden oder ändern, insbesondere bei technischen Störungen, Manipulationen oder wenn die ordnungsgemäße Durchführung nicht gewährleistet werden kann. In diesem Fall findet die Verlosung unter den bis dahin erworbenen Losen statt, sofern dies nicht wegen einer Manipulation unzumutbar ist.
§ 9 Verlosung
(1) Unter den Prüfern wird nach Ende des Aktionszeitraums je Fachdienst eine Einzellizenz für drei Monate verlost (insgesamt sechs Gewinne: Brandschutz, Technische Hilfe, Sanität, Betreuung, Technische Einsatzleitung, Krisenstab). Der Gewinn wird der Organisation oder Einheit zur Verfügung gestellt, der der Gewinner angehört.
(2) Lose:
- Jede gültige Bewertung einer Lage ergibt ein Los. Gültig ist eine Bewertung, die innerhalb des Aktionszeitraums vollständig abgegeben wurde: alle Abschnitte bewertet, das Gesamturteil ausgefüllt, nicht ungültig nach § 4 Absatz 3.
- Für jede Lage zählt höchstens eine Bewertung je Prüfer.
- Übernimmt der Veranstalter einen Verbesserungsvorschlag des Prüfers in eine Lage, erhält der Prüfer ein zusätzliches Los (Bonuslos).
- Lose aus Bewertungen sind nicht begrenzt. Ihre Zahl hängt davon ab, wie viele Lagen es für den Fachdienst und die Führungsqualifikation des Prüfers gibt; Prüfer mit höherer Führungsqualifikation können daher mehr Lose erwerben als Prüfer mit niedrigerer. Bonuslose kann ein Prüfer höchstens fünf erwerben.
- Jedes Los zählt in der Verlosung des Fachdienstes, aus dessen Sicht die Lage bewertet wurde. Ein Bonuslos zählt im Fachdienst der Lage, in die der Vorschlag übernommen wurde. Ein Prüfer, der in mehreren Fachdiensten aktiv ist, kann so an mehreren Verlosungen teilnehmen.
- Jeder Prüfer kann höchstens einen Gewinn erhalten. Wird er in einem weiteren Fachdienst gezogen, wird dort unter den übrigen Losen neu gezogen.
- Die angegebene Führungsqualifikation gilt für alle Fachdienste des Prüfers (§ 4 Absatz 1).
(3) Gewinn ist eine Einzellizenz für den Lagetisch im Tarif der Führungsebene des Gewinners (Gruppe, Zug oder Verband) für drei Monate, einschließlich der Einrichtung, nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lagetischs mit folgenden Abweichungen:
- Es fällt kein Entgelt an.
- Die Lizenz endet nach drei Monaten automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sie verlängert sich nicht.
- Eine Auszahlung des Gewinnwerts, ein Tausch oder eine Übertragung auf eine andere Organisation ist ausgeschlossen.
- Nutzt die Organisation des Gewinners bereits eine Lizenz, wird diese um drei Monate unentgeltlich verlängert.
(4) Die Ziehung findet innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Aktionszeitraums statt. Sie erfolgt je Fachdienst durch ein Zufallsverfahren, bei dem jedes Los die gleiche Gewinnchance hat. Verfahren und Ergebnis werden protokolliert.
(5) Der Gewinner wird per E-Mail benachrichtigt. Er teilt innerhalb von vier Wochen mit, für welche Organisation die Lizenz eingerichtet werden soll, und benennt eine Ansprechperson. Meldet er sich nicht fristgerecht, verfällt der Gewinn, und der Gewinn des Fachdienstes wird unter den übrigen Losen neu gezogen.
(6) Voraussetzung für die Bereitstellung des Gewinns ist, dass die benannte Organisation die Lizenz rechtmäßig annehmen darf und die hierfür erforderlichen internen Genehmigungen vorliegen. Der Veranstalter kann eine entsprechende Bestätigung der Organisation verlangen. Kann die Annahme nicht bestätigt werden oder lehnt die Organisation den Gewinn ab, verfällt der Gewinn; der Veranstalter kann ihn nach Absatz 5 Satz 3 neu verlosen.
(7) Gibt es in einem Fachdienst keine gültigen Lose, entfällt der Gewinn dieses Fachdienstes.
(8) Die Gewinner werden nur mit ihrer gesonderten Einwilligung namentlich bekannt gegeben.
§ 10 Haftung
(1) Der Veranstalter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Veranstalter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Prüferprogramms überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(4) Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
(5) Für die Nutzung der nach § 9 bereitgestellten Lizenz gelten ergänzend die Haftungsregelungen der hierfür maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit diese Teilnahmebedingungen keine abweichende Regelung enthalten.
§ 11 Datenschutz
Der Veranstalter verarbeitet die Daten der Teilnehmer nach der Datenschutzerklärung unter lagetisch.de/datenschutz, Abschnitt „Prüferprogramm“.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Teilnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
(2) Der Veranstalter darf diese Teilnahmebedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist und die Änderungen den Prüfer nicht unangemessen benachteiligen. Änderungen, die bestehende Rechte oder Pflichten der Prüfer wesentlich verändern, bedürfen ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Der Veranstalter informiert die Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vorher, per E-Mail über Änderungen. Stimmt ein Prüfer einer erforderlichen Änderung nicht zu, kann der Veranstalter die Teilnahme mit Wirkung für die Zukunft beenden. § 8 Absatz 3 bleibt unberührt. Während des Aktionszeitraums werden die Teilnahme- und Gewinnbedingungen nicht zum Nachteil der Prüfer geändert.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Fassung vom 28. Oktober 2026. Zum Prüferprogramm